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§ 25 UBSKMG — Berufung; Amtszeit

Antimissbrauchsbeauftragtengesetz

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 01.07.2025 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Die Unabhängige Aufarbeitungskommission wird durch die Unabhängige Bundesbeauftragte oder den Unabhängigen Bundesbeauftragten für die Dauer von fünf Jahren berufen und besteht aus sieben Mitgliedern. Eine einmalige erneute Berufung der Mitglieder ist möglich. Die §§ 21 und 22 gelten entsprechend.