nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 29 TZiWG (Bayern) — Teil- und Zinswaldkommission

Gesetz über die Teil- und Zinswaldungen in den Forstamtsbezirken Benediktbeuern, Fall, Jachenau und Walchensee

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Abwicklung des Ablösungsverfahrens, insbesondere zum Zwecke der Aufnahme und Bewertung der Teil- und Zinswaldungen und der Ermittlung und Bewertung der Rechtholz- und Vergünstigungsholzbezüge bedient sich die Forstrechtsstelle einer Kommission. Dieser obliegt es auch, soweit nach Art. 11 Abs. 3 erforderlich, die Feststellung der Verkehrswerte der Nichtholzbodenflächen einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile durch nichtforstliche Sachverständige zu veranlassen, sowie unter Berücksichtigung dieser Sachverständigengutachten Vorschläge für die Wertauseinandersetzung auszuarbeiten.

(2) Die Kommission besteht aus zwei fachkundigen Personen, die den Erfordernissen des Art. 8 des Forstgesetzes genügen müssen. Die Kommissionsmitglieder werden durch die Forstrechtsstelle aufgrund Vorschlags der in Art. 20 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Stellen berufen.

(3) Die Kommissionsmitglieder haben ihren Aufgaben nach bestem Wissen und Können nachzukommen; sie sind an Weisungen der Stellen, von denen sie vorgeschlagen worden sind, nicht gebunden. Ergeben sich zwischen ihnen in Einzelfragen Meinungsverschiedenheiten, über die eine Einigung nicht erzielt werden kann, so haben sie ihre Auffassung der Forstrechtsstelle schriftlich mitzuteilen. Diese bestimmt, auf welcher Grundlage die Arbeit der Kommission fortzuführen ist.

(4) Die Staatsforstverwaltung stellt der Kommission das nötige Hilfspersonal sowie die erforderlichen Räumlichkeiten und Arbeitsmittel zur Verfügung.