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§ 37 StudakVO (Nordrhein-Westfalen) — Übergangsvorschriften

Studienakkreditierungsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Fall des § 12 Absatz 5 Satz 2 Nummer 4, in dem nach der bis einschließlich zum 31. Juli 2025 geltenden Fassung dieser Verordnung eine Auflage im Sinne des § 27 ausgesprochen werden soll, kann der Akkreditierungsrat bei nicht ausreichender Informationslage als Auflage die Darlegung der Belastungsangemessenheit im Rahmen des Prüfungskonzeptes verlangen.

(2) Für Anträge, die bis zum 1. April 2026 gestellt sind, sind § 11 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 1 Satz 6, § 15, § 17 Absatz 1 Satz 5 bis 7 und § 30 Absatz 2 in ihrer bis einschließlich zum 31. Juli 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Anträge, die nach dem 1. April 2026 gestellt werden, ist diese Verordnung in der ab 1. August 2025 geltenden Fassung anzuwenden.