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§ 78 StVollzG — Art, Umfang und Ruhen der Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft

Strafvollzugsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die §§ 60, 61, 62a und 65 gelten für die Leistungen nach den §§ 76 und 77 entsprechend.