nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 171 StVollzG — Grundsatz

Strafvollzugsgesetz

Historische Fassung: Stand 02.07.2019 bis 10.12.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Für den Vollzug einer gerichtlich angeordneten Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft gelten § 119 Abs. 5 und 6 der Strafprozessordnung sowie die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 49, 51 bis 121b, 179 bis 187) entsprechend, soweit nicht Eigenart und Zweck der Haft entgegenstehen oder im folgenden etwas anderes bestimmt ist.