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Art 316k StGBEG — Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung des Geldwäschegesetzes

Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

Historische Fassung: Stand 18.03.2021 bis 02.07.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Für die Einziehung von Gegenständen, die nach dem 17. März 2021 sichergestellt worden sind, gilt abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches in der ab dem 18. März 2021 geltenden Fassung; in allen anderen Fällen gilt das bisherige Recht.