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§ 279 StGB — Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse

Strafgesetzbuch

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 25.11.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Wer, um eine Behörde oder eine Versicherungsgesellschaft über seinen oder eines anderen Gesundheitszustand zu täuschen, von einem Zeugnis der in den §§ 277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.