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§ 8 SeeStrOV — Überwachung, Befreiung

Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 03.03.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Für die Überwachung der Vorschriften dieser Verordnung sind die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörden nach Maßgabe des § 55 der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung zuständig; § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 6 Abs. 1 des Seeaufgabengesetzes bleiben unberührt.

(2) Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörden können von den Vorschriften dieser Verordnung im Einzelfall befreien, soweit dies nach den Internationalen Regeln zulässig ist.