nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 15 SchiedKrPflV (Sachsen)

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kosten des Vorsitzenden, seines Stellvertreters sowie die sonstigen sächlichen und persönlichen Kosten der Schiedsstelle, die nach Abzug der zu zahlenden Gebühren und Auslagen (§ 14) verbleiben, tragen zur einen Hälfte die Sächsische Krankenhausgesellschaft, zur anderen Hälfte die Träger der gesetzlichen und der Verband der privaten Krankenversicherung.

Die Organisationen der Krankenversicherung vereinbaren die Verteilung der auf sie nach Satz 1 entfallenden Kosten; kommt eine Einigung nicht zustande, regelt das Staatsministerium für Soziales die Verteilung. § 13 Abs. 1 Nr. 4 Bundespflegesatzverordnung bleibt unberührt.

(2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle erhalten Reisekosten sowie Ersatz für sonstige Barauslagen und Zeitaufwand von den Organisationen, die sie bestellt haben, nach deren Regelungen.