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§ 2 SaFoG (Sachsen) — Zweck und Mittelverwendung des Fonds

Sachsenfonds-Gesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zweck des Fonds ist die Ermöglichung von strategisch bedeutenden Investitionsvorhaben im Freistaat Sachsen, deren Abbildung in einem Sondervermögen besonders wirtschaftlich ist und der Verfahrensvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung dient. Hiervon ist insbesondere bei neuen Vorhaben auszugehen, die aufgrund ihrer finanziellen Bedeutung und aufgrund der anzunehmenden Umsetzungszeit nicht in den gewöhnlichen Finanzplanungszeitraum eingeordnet werden können und deren Gesamtinvestitionsvolumen mindestens 7,5 Millionen Euro beträgt.

(2) Darüber hinaus stehen die Mittel des Fonds für Zuweisungen zur Stärkung der kommunalen Investitionskraft zur Verfügung, sofern das Gesamtinvestitionsvolumen der einzelnen Maßnahme mindestens 250 000 Euro beträgt.

(3) Die Fondsmittel sind für Investitionsvorhaben, insbesondere in folgenden Bereichen zu verwenden:

1. Maßnahmen der Bildungsinfrastruktur,

2. Maßnahmen im Brand-, Zivil- und Katastrophenschutz,

3. Maßnahmen zur Stärkung der digitalen Verwaltung,

4. Maßnahmen im Bereich Sport und Kultur,

5. Maßnahmen des Krankenhausbaus und der Hochschulmedizin, einschließlich Digitalisierung, sowie der Pflegeinfrastruktur,

6. Maßnahmen der klimafreundlichen Mobilität und des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV),

7. Maßnahmen der Wohnraumförderung,

8. Maßnahmen der Verkehrsinfrastruktur,

9. Maßnahmen zur Stärkung des Wirtschafts- und Innovationsstandortes Sachsen und

10. Maßnahmen des staatlichen Hochbaus.

Es werden vorrangig Maßnahmen berücksichtigt, die dazu beitragen, mittelfristig Kosten in den öffentlichen Haushalten zu sparen sowie nachhaltig zur Krisenfestigkeit der Infrastruktur oder zur Daseinsvorsorge im Freistaat Sachsen beizutragen.

(4) Die Mittel stehen ab 2027 in Höhe von bis zu 200 Millionen Euro jährlich für Tilgungsleistungen nach § 4 Absatz 3 des Sächsischen Coronabewältigungsfondsgesetzes vom 9. April 2020 (SächsGVBl. S. 166), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung. Ausgenommen hiervon sind Mittel nach § 4 Absatz 2, die der Bund den Ländern über ein Sondervermögen für Infrastrukturinvestitionen gewährt.