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§ 30 SOOSA (Sachsen) — Verlassen der Schule

Schulordnung Ober- und Abendoberschulen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Schüler, die die reguläre Schulzeit des jeweiligen Bildungsganges an der Oberschule einschließlich der Klassenstufen 5 und 6 um mehr als zwei Schuljahre überschreiten, müssen die Oberschule verlassen. § 29 Absatz 2 Satz 2 und die §§ 43, 52 bleiben unberührt.