Schüler, die die reguläre Schulzeit des jeweiligen Bildungsganges an der Oberschule einschließlich der Klassenstufen 5 und 6 um mehr als zwei Schuljahre überschreiten, müssen die Oberschule verlassen. § 29 Absatz 2 Satz 2 und die §§ 43, 52 bleiben unberührt.