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§ 74 SOGYA (Sachsen) — Gliederung der Prüfung

Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Abiturprüfung für Schulfremde gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.

(2) Im schriftlichen Teil werden Prüfungen in folgenden Fächern durchgeführt:

1. Deutsch,

2. Mathematik,

3. Geschichte,

4. eine Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft.

Für Schülerinnen und Schüler an Gymnasien gemäß § 40 Absatz 2, die als Ersatzschule genehmigt sind, kann neben den in Satz 1 Nummer 4 genannten Fächern das Fach Evangelische Religion oder Katholische Religion schriftliches Abiturprüfungsfach sein.

(3) In 2 Fächern, darunter Deutsch oder Mathematik, müssen Kenntnisse auf erhöhtem Anforderungsniveau nachgewiesen werden. Beide Fächer werden schriftlich geprüft. Ist eine Fremdsprache Gegenstand des schriftlichen Teils, kann sie nur auf erhöhtem Anforderungsniveau geprüft werden.

(4) Die aus dem schriftlichen Teil in die Gesamtqualifikation einzubringenden Punkte werden wie folgt berechnet:

1. Punktzahl der beiden Fächer auf erhöhtem Anforderungsniveau, multipliziert mit dem Faktor 13, und

2. Punktzahl der beiden weiteren Fächer, multipliziert mit dem Faktor 9.

(5) Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn

1. kein Fach mit 0 Punkten bewertet wurde,

2. insgesamt mindestens 220 Punkte und in mindestens 2 Abiturprüfungsfächern, darunter einem Fach auf erhöhtem Anforderungsniveau, jeweils 5 Punkte in einfacher Wertung erreicht wurden.

(6) Der mündliche Teil wird frühestens nach Abschluss aller Korrekturen der schriftlichen Prüfungsarbeiten durchgeführt. Zu ihm kann nur zugelassen werden, wer den schriftlichen Teil bestanden hat. Die Entscheidung hierüber trifft der Prüfungsausschuss.

(7) Der mündliche Teil wird in 4 Fächern gemäß § 73 Absatz 1 Satz 2 und 3 durchgeführt, die noch nicht schriftlich geprüft wurden.

(8) Die aus dem mündlichen Teil in die Gesamtqualifikation einzubringenden Punkte werden wie folgt berechnet: Punktzahl der 4 mündlich geprüften Fächer, multipliziert mit dem Faktor 4.

(9) Der mündliche Teil ist bestanden, wenn

1. kein Fach mit 0 Punkten bewertet wurde,

2. insgesamt mindestens 80 Punkte und in mindestens 2 Fächern jeweils 5 Punkte in einfacher Wertung erreicht wurden.

(10) In einem Abiturprüfungsfach findet zusätzlich eine mündliche Prüfung statt, wenn

1. die Leistung des Prüflings in diesem Fach mit 0 Punkten bewertet worden ist, oder

2. der Prüfling oder bei minderjährigen Prüflingen die Eltern die mündliche Prüfung beantragen.

Der Antrag gemäß Satz 1 Nummer 2 in einem Fach gemäß Absatz 2 ist spätestens am zweiten Wochentag im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 nach Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfungen schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Der Antrag auf Teilnahme an einer zusätzlichen Prüfung in einem Fach nach Absatz 7 ist spätestens am zweiten Wochentag im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 nach der erstmaligen Prüfung in diesem Fach zu stellen.

(11) Die zusätzliche mündliche Prüfung in einem Fach nach Absatz 2 wird vor der Entscheidung über die Zulassung nach Absatz 6 durchgeführt. Das Prüfungsergebnis in einem Fach nach Absatz 2 wird ermittelt, indem die Punktzahlen des schriftlichen Teils und der zusätzlich durchgeführten mündlichen Prüfung bei Fächern auf erhöhtem Anforderungsniveau jeweils mit dem Faktor 6,5, bei Fächern auf grundlegendem Anforderungsniveau jeweils mit dem Faktor 4,5 multipliziert und danach addiert werden. Ein nicht ganzzahliges Ergebnis wird gerundet, wobei aufzurunden ist, wenn als erste Nachkommastelle eine der Ziffern 5 bis 9 folgt.

(12) Wurde in einem mündlichen Prüfungsfach eine zusätzliche mündliche Prüfung durchgeführt, werden die aus dem mündlichen Teil in die Gesamtqualifikation einzubringenden Punkte dieses Faches ermittelt, indem die Punktzahlen der mündlichen Prüfung und der zusätzlichen mündlichen Prüfung verdoppelt und addiert werden.