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§ 65 SOGYA (Sachsen) — Täuschungen, Behinderungen der Prüfungsdurchführung in Abiturprüfungen

Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Benutzt ein Prüfling unerlaubte Hilfsmittel, hält er unerlaubte Hilfsmittel bereit, unternimmt er auf andere Weise eine Täuschung oder einen Täuschungsversuch oder verweigert er die Leistung, wird die Prüfung im jeweiligen Abiturprüfungsfach gemäß § 50 Absatz 2 Satz 4 mit 0 Punkten bewertet. Besteht die Prüfung in dem jeweiligen Abiturprüfungsfach aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil gemäß § 60 Absatz 1 oder § 61 Absatz 1 oder aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil gemäß § 60 Absatz 5, wird die Abiturprüfung in diesem Fach mit 0 Punkten bewertet.

(2) In besonders schweren Fällen kann die gesamte Abiturprüfung eines Prüflings mit 0 Punkten bewertet werden.

(3) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Durchführung einer Prüfung in einem Abiturprüfungsfach, kann er von der weiteren Teilnahme an der Prüfung in diesem Fach und in schweren Fällen auch von der Teilnahme an den weiteren Prüfungen ausgeschlossen werden. Im ersten Falle wird die Leistung des Prüflings in diesem Abiturprüfungsfach mit 0 Punkten bewertet, im zweiten Fall wird die gesamte Abiturprüfung des Prüflings mit 0 Punkten bewertet.

(4) Bei Verdacht der Benutzung oder Bereithaltung unerlaubter Hilfsmittel, der Täuschung, des Täuschungsversuchs sowie bei Leistungsverweigerung und Behinderung der Prüfungsdurchführung ist dies und die Entscheidung des Prüfungsausschusses im Protokoll zu vermerken.