(1) Hat der Prüfling Musik oder Sport als Leistungskursfach belegt, tritt an die Stelle der schriftlichen Prüfung eine Fachprüfung, die sich aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil zusammensetzt.
(2) Hinsichtlich des schriftlichen Teils gelten die §§ 53, 54 sowie 56 Absatz 1 und 3, § 57 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 59 Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(3) Hinsichtlich des praktischen Teils gelten die §§ 54, 55 sowie 56 Absatz 2 und 3, § 57 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 63 Absatz 9 und 10 entsprechend. Der Prüfungsausschuss bestimmt die Termine für den praktischen Teil der Prüfung.
(4) Die Gesamtpunktzahl der Fachprüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der im schriftlichen und im praktischen Prüfungsteil erreichten Punktzahlen gebildet. Ergibt dies keine ganze Punktzahl, ist aufzurunden. Im praktischen Teil der Fachprüfung Sport geht die im trainingsbegleitenden Unterricht der vertieften sportlichen Ausbildung betriebene Sportart mit zwei Dritteln und die vom Prüfling gewählte zweite Sportart, in der er in der gymnasialen Oberstufe unterrichtet wurde, mit einem Drittel in die Punktzahl ein.
(5) Ist eine Schülerin oder ein Schüler aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, den praktischen Teil zu absolvieren, wird stattdessen ein mündlicher Prüfungsteil durchgeführt. Es gelten Absatz 4 sowie die §§ 54, 55 sowie 56 Absatz 2 und 3, § 57 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 63 Absatz 2, 3 und 8 bis 10 entsprechend.