(1) Eine Schülerin oder ein Schüler wird nach Abschluss der Klassenstufe 4 in die Klassenstufe 5 des Gymnasiums aufgenommen, wenn die Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt wurde. Auch Schülerinnen und Schüler, denen die Bildungsempfehlung für die Oberschule erteilt wurde oder die eine nicht staatlich anerkannte Grundschule, Förderschule, Oberschule+ oder Gemeinschaftsschule in freier Trägerschaft besuchen, werden nach Abschluss der Klassenstufe 4 in die Klassenstufe 5 des Gymnasiums aufgenommen, wenn
1. ein Elternteil an dem Beratungsgespräch nach § 34 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes teilgenommen hat und
2. im Ergebnis des Beratungsgespräches
a)
eine Empfehlung zum Besuch eines Gymnasiums erteilt wird oder
b)
eine Anmeldung an der Oberschule weiterhin empfohlen wird und die Eltern innerhalb von drei Wochen schriftlich mitgeteilt haben, dass sie an der Anmeldung am Gymnasium festhalten.
(2) Eine Schülerin oder ein Schüler wird auf Antrag der Eltern nach Abschluss der Klassenstufe 5 oder 6 der Oberschule, der Gemeinschaftsschule oder der Förderschule in Klassen, in denen nach den Lehrplänen der Oberschule unterrichtet wird, in die nächsthöhere Klassenstufe des Gymnasiums aufgenommen, wenn sie oder er die Voraussetzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes erfüllt. Das ist der Fall, wenn aufgrund des Leistungs- und Entwicklungsstandes im Jahreszeugnis der betreffenden Klassenstufe
1. der Durchschnitt der Noten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch 2,0 oder besser ist, keines dieser Fächer mit der Note „ausreichend“ oder schlechter benotet wurde und der Durchschnitt der Noten in allen anderen Fächern besser als 2,5 ist und
2. das Lern- und Arbeitsverhalten der Schülerin oder des Schülers sowie die Art und Ausprägung der schulischen Leistungen und der Entwicklung erwarten lassen, dass sie oder er den Anforderungen des Gymnasiums voraussichtlich entsprechen wird.
(3) Eine Schülerin oder ein Schüler wird auf Antrag der Eltern nach Abschluss der Klassenstufe 7, 8 oder 9 des Realschulbildungsganges der Oberschule oder des Realschulanforderungsniveaus der Gemeinschaftsschule in die jeweils nächsthöhere Klassenstufe des Gymnasiums aufgenommen, wenn sie oder er die Voraussetzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes erfüllt. Das ist der Fall, wenn aufgrund des Leistungs- und Entwicklungsstandes im Jahreszeugnis der betreffenden Klassenstufe
1. der Durchschnitt der Noten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch und der Durchschnitt der Noten in allen anderen Fächern besser als 2,0 ist und
2. das Lern- und Arbeitsverhalten der Schülerin oder des Schülers sowie die Art und Ausprägung der schulischen Leistungen und der Entwicklung erwarten lassen, dass sie oder er den Anforderungen des Gymnasiums voraussichtlich entsprechen wird.
(4) An sorbischen Schulen gemäß § 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet gelten die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe, dass das Fach Deutsch durch das Fach Sorbisch ersetzt werden kann; die Entscheidung trifft die Schulkonferenz.
(5) Nach Abschluss der Klassenstufe 10 der Oberschule oder im Realschulanforderungsniveau der Gemeinschaftsschule wird eine Schülerin oder ein Schüler in die Klassenstufe 10 des Gymnasiums aufgenommen, wenn der Durchschnitt der in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch im Halbjahreszeugnis der Klassenstufe 10 erreichten Noten sowie der Durchschnitt der Noten in allen anderen Fächern besser als 2,5 ist und sie oder er die Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses bestanden hat. Sie oder er wird auch dann aufgenommen, wenn sie oder er die Anforderungen nach Satz 1 mit dem Abschlusszeugnis der Oberschule erfüllt.
(6) Wechseln Schülerinnen oder Schüler nach Abschluss der Klassenstufe 10 der Oberschule oder im Realschulanforderungsniveau der Gemeinschaftsschule an das Gymnasium ohne Nachweis der durchgehenden Belegung einer zweiten Fremdsprache ab der Klassenstufe 6, werden sie von der Schulaufsichtsbehörde besonderen Klassen der Klassenstufe 10 an Gymnasien zugewiesen, an denen der Unterricht in der zweiten Fremdsprache in einem Umfang von 6 Wochenstunden aufgenommen wird. Für diese Schülerinnen und Schüler entfällt abweichend von § 17 Absatz 2 Satz 1 in der Klassenstufe 10 die Verpflichtung zur Teilnahme am Profilunterricht.
(7) Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 7 bis 9 im gymnasialen Anforderungsniveau der Gemeinschaftsschule können an ein Gymnasium wechseln. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule. Nach Abschluss der Klassenstufe 10 im gymnasialen Anforderungsniveau der Gemeinschaftsschule werden Schülerinnen und Schüler in die Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums aufgenommen, wenn sie in die Jahrgangsstufe 11 der Gemeinschaftsschule versetzt worden sind.