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§ 46 SOGYA (Sachsen) — Besondere Regelungen für das Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen

Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jede Schülerin und jeder Schüler wählt abweichend von § 41 Absatz 1 Satz 1 Leistungskurse in drei Fächern.

(2) Erstes Leistungskursfach ist Deutsch oder Mathematik. Zweites Leistungskursfach ist Französisch, Latein, Russisch, Spanisch, Biologie, Physik, Chemie, Informatik oder Geschichte. Drittes Leistungskursfach ist Griechisch, Französisch, Latein, Russisch, Spanisch, Geographie, Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft, Biologie, Physik, Chemie oder Informatik. Wird eine fortgeführte Fremdsprache als zweites Leistungskursfach und eine weitere fortgeführte Fremdsprache als drittes Leistungskursfach belegt, muss eine der Fremdsprachen Latein oder Griechisch sein. Schülerinnen und Schüler des Bildungsganges International Baccalaureate Diploma Programme belegen an Stelle des dritten Leistungskursfaches zusätzlich zu den in Absatz 4 genannten Grundkursfächern ein in Satz 3 genanntes Fach als Grundkursfach.

(3) Das dritte Leistungskursfach wird mit 4 Wochenstunden unterrichtet.

(4) Folgende Fächer sind als Grundkurse zu belegen:

1. Deutsch,

2. Mathematik,

3. Kunst oder Musik,

4. Englisch,

5. eine weitere fortgeführte Fremdsprache,

6. Geschichte,

7. Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft oder Geographie,

8. zwei der Fächer Physik, Chemie oder Biologie,

9. Evangelische Religion, Katholische Religion, Jüdische Religion oder Ethik,

10. Sport.

Die Entscheidung, welche Fremdsprache mit 2 oder 3 Wochenstunden unterrichtet wird, trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Bei Wahl des Faches Informatik als zweites oder drittes Leistungskursfach kann eines der zwei als Grundkursfach zu belegenden Fächer Biologie, Chemie oder Physik entfallen.

(5) Ein Fach kann nur entweder als Leistungskurs oder als Grundkurs belegt werden. Bei Wahl einer fortgeführten Fremdsprache als zweites und einer weiteren fortgeführten Fremdsprache als drittes Leistungskursfach entfällt die Belegung für die Grundkursfächer Englisch und eine weitere fortgeführte Fremdsprache. Bei Wahl der Fächer Physik, Chemie oder Biologie als zweites und als drittes Leistungskursfach entfällt die Belegung für die Grundkursfächer Physik, Chemie und Biologie. Bei Wahl des Faches Geschichte als zweites Leistungskursfach und des Faches Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft oder Geographie als drittes Leistungskursfach entfällt die Belegung für die Grundkursfächer Geschichte, Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft und Geographie.

(6) Eine weitere fortgeführte Fremdsprache gemäß Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 kann als Grundkursfach ersetzt werden, wenn die Schülerin oder der Schüler mindestens eine Fremdsprache als Fach mit mindestens 3 Wochenstunden belegt hat. Abweichend von § 43 Absatz 3 kann dieses Grundkursfach ergänzend belegt werden.

(7) Alle Schülerinnen und Schüler erbringen eine Besondere Lernleistung. § 43 Absatz 4 findet keine Anwendung.

(8) § 47 bleibt unberührt.