(1) Gymnasien mit vertiefter Ausbildung als besonderem Bildungsweg gemäß § 7 Absatz 4 des Sächsischen Schulgesetzes sind solche mit vertiefter
1. mathematisch-naturwissenschaftlicher,
2. musischer,
3. sportlicher,
4. sprachlicher oder
5. binational-bilingualer
Ausbildung. In den Klassenstufen 8 bis 10 tritt die vertiefte Ausbildung an die Stelle der schulspezifischen Profile.
(2) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann die Ausgestaltung der vertieften Ausbildung auf die Schule wie folgt übertragen:
1. in einem oder mehreren Fächern werden die in der Stundentafel für die jeweilige Klassenstufe vorgesehenen Stundenzahlen erhöht und
2. ein Fach oder mehrere Fächer, die die Stundentafel nicht oder für diese Klassenstufe nicht vorsieht, werden zusätzlich unterrichtet.
(3) Für die Aufnahme in Klassen mit vertiefter Ausbildung wird zusätzlich zu den allgemeinen Aufnahmebedingungen die erfolgreiche Teilnahme an einem besonderen Aufnahmeverfahren vorausgesetzt, bei dem die Eignung und Begabung der Bewerberinnen und Bewerber für die jeweilige vertiefte Ausbildung festgestellt werden. Das Aufnahmeverfahren findet am aufnehmenden Gymnasium statt.
(4) Am Landesgymnasium für Musik „Carl Maria von Weber“ Dresden werden die Klassenstufen 7 bis 10 auf fünf Schuljahre gedehnt.
(5) Die oberste Schulaufsichtsbehörde legt nach Anhörung des Landessportbundes fest, an welchen Schulstandorten im Rahmen der vertieften sportlichen Ausbildung welche Sportarten angeboten werden. Dabei können Schwerpunktsportarten bestimmt werden. An Gymnasien mit vertiefter sportlicher Ausbildung kann die Schulaufsichtsbehörde in den für die jeweiligen Schulstandorte bestimmten Schwerpunktsportarten auf Antrag der Eltern oder, im Fall ihrer oder seiner Volljährigkeit, der Schülerin oder des Schülers zwei Klassenstufen und die gymnasiale Oberstufe auf jeweils drei Schuljahre dehnen, wenn die Schulzeitdehnung notwendiger Bestandteil der leistungssportlichen Entwicklung der Schülerin oder des Schülers ist. Eine Dehnung schließt eine freiwillige Wiederholung gemäß § 34 Absatz 5 und 7 aus.