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§ 32 SOGYA (Sachsen) — Halbjahresinformationen, Zeugnisse

Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Halbjahresinformationen in den Klassenstufen 5 bis 9 sind Mitteilungen an die Eltern, die über den jeweils erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand nach dem ersten Schulhalbjahr informieren. Sie enthalten die Noten in den einzelnen Fächern, die mit Notentendenzen ausgewiesen werden können, sowie die Noten über das Betragen, den Fleiß, die Mitarbeit und die Ordnung. In den Klassenstufen 8 und 9 enthalten die Halbjahresinformationen neben Noten im Profil auch Angaben über das Profil, das die Schülerin oder der Schüler besucht hat. In den Gymnasien gemäß § 4 enthalten die Halbjahresinformationen in den Klassenstufen 5 bis 9 auch Angaben über die vertiefte Ausbildung, die die Schülerin oder der Schüler besucht hat. Am Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen enthalten die Halbjahresinformationen in den Klassenstufen 7 bis 9 auch Angaben über die Vertiefungsbereiche, die die Schülerin oder der Schüler besucht hat.

(2) In der Klassenstufe 10 erhalten die Schülerinnen und Schüler ein Zeugnis über ihre Leistungen im ersten Schulhalbjahr (Halbjahreszeugnis). Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Für Schülerinnen und Schüler, die nach den Klassenstufen 6, 7, 8 oder 9 der Oberschule oder des Realschulanforderungsniveaus der Gemeinschaftsschule an das Gymnasium gewechselt sind, wird in der Halbjahresinformation oder im Halbjahreszeugnis des Schuljahres nach dem Wechsel für die zweite Fremdsprache keine Fachnote erteilt.

(4) Jahreszeugnisse in den Klassenstufen 5 bis 10 sind staatliche Urkunden, die den von der Schülerin oder dem Schüler erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand am Ende eines Schuljahres dokumentieren. Sie enthalten Noten über die Leistungen in den einzelnen Fächern sowie Noten über das Betragen, den Fleiß, die Mitarbeit und die Ordnung während des ganzen Schuljahres und einen Vermerk über die Versetzung oder Nichtversetzung. In den Klassenstufen 8 bis 10 enthalten sie neben Noten im Profil auch Angaben über das Profil, das die Schülerin oder der Schüler besucht hat. Die in der Feststellungsprüfung gemäß § 19 erteilte Note wird auf dem Jahreszeugnis der Klassenstufe 10 im Feld „Bemerkungen“ ausgewiesen. In den Gymnasien gemäß § 4 enthalten sie in den Klassenstufen 5 bis 10 auch Angaben über die vertiefte Ausbildung, die die Schülerin oder der Schüler besucht hat. Am Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen enthalten sie in den Klassenstufen 7 bis 10 auch Angaben über die Vertiefungsbereiche, die die Schülerin oder der Schüler besucht hat.

(5) Beim Wechsel vom Gymnasium zur Oberschule oder zur Gemeinschaftsschule enthält die Halbjahresinformation oder das Jahreszeugnis hierüber einen Vermerk.

(6) In den Jahrgangsstufen 11 und 12 erhalten die Schülerinnen und Schüler für jedes Kurshalbjahr ein Zeugnis über die in den Leistungs- und Grundkursfächern erbrachten Leistungen (Kurshalbjahreszeugnis). Im Kurshalbjahreszeugnis wird auch das Thema einer Besonderen Lernleistung ausgewiesen.

(7) Abgangszeugnisse sind staatliche Urkunden, welche bei Verlassen der Schule und vor Erreichen des in § 7 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes genannten Abschlusses die Erfüllung der Vollzeitschulpflicht gemäß § 28 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes bescheinigen. In einem nach der Versetzung in die Klassenstufe 10 erteilten Abgangszeugnis wird vermerkt, dass die Schülerin oder der Schüler einen dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Schulabschluss erworben hat. In einem nach der Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 erteilten Abgangszeugnis wird vermerkt, dass die Schülerin oder der Schüler einen dem Realschulabschluss gleichgestellten mittleren Schulabschluss erworben hat. Darüber hinaus wird im Falle des Satzes 3 für jedes Fach eine Abgangsnote aus dem Punktzahldurchschnitt der in den Kurshalbjahreszeugnissen ausgewiesenen Punktzahlen ermittelt.

(8) Für Halbjahresinformationen und Zeugnisse sind Vordrucke zu verwenden, die den von der obersten Schulaufsichtsbehörde veröffentlichten Mustern entsprechen.

(9) Auf Jahreszeugnissen, Halbjahreszeugnissen und Abgangszeugnissen unterschreiben die Schulleiterin oder der Schulleiter und die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer, auf Halbjahresinformationen die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer. Auf Kurshalbjahreszeugnissen unterschreiben die Schulleiterin oder der Schulleiter und die Tutorin oder der Tutor.

(10) Bei Halbjahresinformationen, Halbjahreszeugnissen, Jahreszeugnissen und Kurshalbjahreszeugnissen bestätigen die Eltern die Kenntnisnahme durch ihre Unterschrift, soweit die Schülerin oder der Schüler minderjährig ist.

(11) Die Teilnahme an zusätzlichen schulischen Veranstaltungen, zum Beispiel an Arbeitsgemeinschaften, und die erfolgreiche Teilnahme an schulischen bundesweiten oder internationalen Wettbewerben sowie eine von der Schülerin oder dem Schüler geleistete auf die Schule bezogene ehrenamtliche Tätigkeit sind auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers auf dem Jahreszeugnis oder auf dem Kurshalbjahreszeugnis einzutragen.