(1) Kinder sind in die Klassenstufe 1 aufzunehmen. Im Anschluss an die Grundschule und bei Kooperation mit einer Grundschule werden die Schülerinnen und Schüler nach Abschluss der Klassenstufe 4 in die Klassenstufe 5 aufgenommen.
(2) Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsplätze.
(3) Für die Zurückstellung schulpflichtiger Kinder gemäß § 27 Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes gilt § 4 Absatz 3 und 4 der Schulordnung Grundschulen entsprechend.
(4) Für die Schuleingangsphase gilt § 5 der Schulordnung Grundschulen entsprechend.
(5) Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 9 der Oberschule, die den qualifizierenden Hauptschulabschluss erworben haben, können in die Klassenstufe 10 des Realschulanforderungsniveaus der Gemeinschaftsschule, auf Wunsch der Eltern nach einem Beratungsgespräch mit der Schule auch in die Klassenstufe 9 des Realschulanforderungsniveaus der Gemeinschaftsschule wechseln.
(6) Nach Abschluss der Klassenstufe 10 der Oberschule werden Schülerinnen und Schüler in die Klassenstufe 10 des gymnasialen Anforderungsniveaus der Gemeinschaftsschule aufgenommen, wenn der Durchschnitt der in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch im Halbjahreszeugnis der Klassenstufe 10 erreichten Noten sowie der Durchschnitt der Noten in allen anderen Fächern besser als 2,5 ist und sie die Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses bestanden haben. Sie werden auch dann aufgenommen, wenn sie diese Anforderungen mit dem Abschlusszeugnis der Oberschule erfüllen.
(7) Nach Abschluss der Klassenstufe 10 des Gymnasiums wird eine Schülerin oder ein Schüler in die Jahrgangsstufe 11 der Gemeinschaftsschule aufgenommen, wenn sie oder er in die Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums versetzt worden ist.