Die §§ 4 und 5 dieser Verordnung gelten nicht für
die ordnungsgemäße, umweltgerechte Ausübung der Forst- und Landwirtschaft mit der Maßgabe, dass Kahlhiebe im Schutzwald im Sinne von § 29 SächsWaldG verboten sind;
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und Fischerei;
die Gewässerunterhaltung im Sinne von § 69 des Sächsischen Wassergesetzes ( SächsWG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 310, 319) geändert worden ist;
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß § 7 dieser Verordnung;
die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Straßen, Wege und Gewässer sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung;
behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
organisierte Volkswanderungen, Lauf- und ähnliche Veranstaltungen auf öffentlichen Wegen.