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§ 9 SN-9618 (Sachsen) — Ordnungswidrigkeiten

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Halbmeiler Wiesen“

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer ohne Befreiung im Sinne von § 8 in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig,

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung errichtet, ändert oder der Errichtung oder Änderung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt in sonstiger Weise verändert;

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Straßen, Wege, Pfade, Steige, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt oder Anlagen dieser Art verändert;

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 den Zustand oberirdischer Gewässer oder des Grundwassers verändert oder sonst irgendwie beeinträchtigt;

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Leitungen errichtet oder verlegt;

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Abfälle oder sonstige Gegenstände einbringt oder lagert;

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Feuer anmacht oder unterhält, Lärm verursacht, Hunde frei laufen lässt, zeltet oder lagert;

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten befestigt;

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen aller Art, einschließlich Motorschlitten, fährt, Wohnwagen oder Verkaufsstände aufstellt oder Fahrzeuge abstellt;

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 Flächen betritt, auf diesen reitet oder Rad fährt;

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 Pflanzen, ihre Teile oder Entwicklungsformen einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört, Erstaufforstungen vornimmt oder Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anlegt;

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 Tiere einbringt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, beunruhigt, anlockt, verletzt, tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten oder Gelege der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört;

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Flug- oder Fahrmodelle betreibt;

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Grünland umbricht oder Saaten vornimmt;

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 zur Sichtbarmachung der Schutzgebietsgrenze aufgestellte amtliche Kennzeichen sowie Wegemarkierungen oder Wegweiser entfernt, beschädigt oder zerstört.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig die in § 6 Nr. 1 beschriebenen Maßnahmen ohne oder ohne rechtzeitige Anzeige bei der Naturschutzbehörde oder abweichend von der Anzeige durchführt.

(3) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage, mit der eine nach § 5 erteilte Erlaubnis oder eine nach § 8 erteilte Befreiung versehen wurde, zuwiderhandelt.