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§ 5 SN-9618 (Sachsen) — Erlaubnisvorbehalt

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Halbmeiler Wiesen“

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Errichtung von Jagdeinrichtungen, die ebenfalls nachteilige Auswirkungen auf den Schutzzweck nach § 3 des Schutzgebiets haben kann, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung den Schutzzweck nach § 3 nicht beeinträchtigt oder diesem zugute kommt und Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Nebenbestimmungen abgewendet werden können.