(1) Die Errichtung von Jagdeinrichtungen, die ebenfalls nachteilige Auswirkungen auf den Schutzzweck nach § 3 des Schutzgebiets haben kann, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung den Schutzzweck nach § 3 nicht beeinträchtigt oder diesem zugute kommt und Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Nebenbestimmungen abgewendet werden können.