Die vertragschließenden Länder verpflichten sich, (Teil-)Regionalpläne und Regionale Entwicklungsprogramme im Raum Halle-Leipzig nur nach gegenseitiger Abstimmung unter Beachtung der Stellungnahme der Raumordnungskommission (Artikel 3 Abs. 1 Satz 2) für verbindlich zu erklären oder zu genehmigen, nachdem sich zuvor die Träger der Regionalplanung untereinander gemäß Artikel 5 und 7 abgestimmt haben.