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§ 5 SN-5449 (Sachsen) — Zonierung

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Nationalparkregion Sächsische Schweiz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Nationalpark gliedert sich in drei Schutzzonen mit unterschiedlichen Schutz-, Pflege- und Entwicklungszielen. Zur Regelung der Erholungsnutzung ist unabhängig davon eine Kernzone ausgewiesen.

(2) Die Schutzzonen gliedern sich wie folgt:

1. Die Naturzone A umfasst insbesondere Wälder, offene Felsbildungen, Gewässer und Offenlandbereiche, in denen der Schutz der Dynamik der Lebensräume und -gemeinschaften grundsätzlich gewährleistet ist. Auf diesen Flächen soll sich Natur weitestgehend ungelenkt und ungenutzt entwickeln können.

2. Die Naturzone B umfasst insbesondere Flächen, die nach Maßgabe der Nationalpark-Planung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 durch gezielte Maßnahmen so entwickelt werden sollen, dass sie überwiegend der ungestörten natürlichen Entwicklung im Sinne von Nummer 1 überlassen werden können.

3. Die Pflegezone umfasst im Nationalpark liegende Kulturlandschafts- und Erholungsbereiche sowie bebaute Grundstücke, die ganzjährig bewohnt oder bewirtschaftet werden. Sie dient auch der Minimierung von Störeinflüssen nach innen und außen. Der Schutzzweck nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 wird in der Pflegezone nicht verfolgt.

(3) Die Kernzone zur Regelung der Erholungsnutzung umfasst Flächen, in denen zum Schutz der Naturausstattung besondere Verhaltensanforderungen für Besucher gelten. Die Kernzone ist im Gelände zu kennzeichnen.