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§ 8 SN-5021 (Sachsen) — Ordnungswidrigkeiten

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Winzerwiese und Gosebruch“

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 --> SächsNatSchG --> handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig Handlungen vornimmt, die geeignet sind, entgegen § 4 Abs. 1 zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung zu führen.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 --> SächsNatSchG --> handelt insbesondere, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen in Sinne der SächsBO errichtet, ändert, abbricht oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;

2. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt oder ausbaut, Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;

3. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern können;

4. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Auffüllungen oder Ablagerungen einbringt;

5. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Abfälle oder sonstige Materialien oder Stoffe einbringt oder lagert;

6. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vornimmt, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern können;

7. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Plakate, Markierungszeichen, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten anbringt;

8. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört;

9. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Tiere einbringt, wild lebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;

10. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art ändert, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;

11. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 zeltet, lagert, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufstellt oder motorgetriebene Schlitten benutzt;

12. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 Flächen außerhalb der Straßen und Wege betritt, auf diesen reitet oder diese mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen befährt;

13. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Feuer anmacht oder unterhält;

14. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Lärm verursacht, der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuss zu beeinträchtigen;

15. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 Hunde unangeleint laufen lässt;

16. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 mit Luftfahrzeugen startet oder landet oder

17. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 von der Naturschutzbehörde errichtete Schutz- oder Hinweiseinrichtungen oder Markierungen verrückt, entfernt oder beschädigt,

sofern diese Handlungen nicht gemäß § 5 zulässig sind.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 --> SächsNatSchG --> handelt des Weiteren, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 5 Nr. 1 Jagdeinrichtungen anlegt, ohne dies spätestens vier Wochen vorher bei der Naturschutzbehörde anzuzeigen;

2. entgegen § 5 Nr. 2 Buchst. a Biozide einbringt;

3. entgegen § 5 Nr. 2 Buchst. b Kahlhiebe im Sinne von § 19 SächsWaldG vornimmt;

4. entgegen § 5 Nr. 2 Buchst. c Erstaufforstungen ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde vornimmt;

5. entgegen § 5 Nr. 3 Buchst. a Maßnahmen zur Mahd, zur Beweidung, Düngung oder zum Biozideinsatz vornimmt, ohne diese spätestens sechs Wochen vorher bei der Naturschutzbehörde anzuzeigen;

6. entgegen § 5 Nr. 3 Buchst. b die Winzerwiese sowie die südlichen Ufersäume des Gosebaches beweidet;

7. entgegen § 5 Nr. 3 Buchst. c Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anlegt;

8. entgegen § 5 Nr. 8 Veranstaltungen ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde vornimmt oder

9. entgegen § 5 Nr. 9 Tätigkeiten im Rahmen von Forschungsarbeiten einschließlich Dokumentationen und Sicherungsarbeiten ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde durchführt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, mit der eine nach § 53 SächsNatSchG erteilte Befreiung oder nach § 7 Abs. 2 dieser Verordnung erteilte Genehmigung versehen worden ist.

(5) Ordnungswidrig im Sinne von § 58 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a SächsLJagdG handelt auch, wer vorsätzlich die Jagd anders als durch Ansitzjagd ausübt.