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§ 8 SN-5020 (Sachsen) — Ordnungswidrigkeiten

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Elbinseln Pillnitz und Gauernitz“

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 -->SächsNatSchG --> handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig Handlungen vornimmt, die geeignet sind, entgegen § 4 Abs. 1 zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung zu führen.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 -->SächsNatSchG --> handelt insbesondere, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 das Schutzgebiet betritt;

2. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 mit Wasserfahrzeugen anlandet oder

3. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Hunde in das Schutzgebiet laufen lässt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 -->SächsNatSchG --> handelt des Weiteren, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. c Wildfütterungen, Wildäcker, Kirrungen oder sonstige ortsfeste Jagdeinrichtungen anlegt;

2. entgegen § 5 Nr. 2 Buchst. a Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen außerhalb des Zeitraumes vom 1. Oktober bis zum 31. Januar oder ohne Veranlassung oder Genehmigung durch die Naturschutzbehörde durchführt;

3. entgegen § 5 Nr. 2 Buchst. b totholz-, mulm-, höhlen- oder spaltenreiche Einzelbäume entnimmt oder

4. entgegen § 5 Nr. 5 Tätigkeiten im Rahmen von Forschungsarbeiten einschließlich Dokumentationen und Sicherungsarbeiten ohne Veranlassung oder Genehmigung der Naturschutzbehörde durchführt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 -->SächsNatSchG --> handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, mit der eine nach § 53 -->SächsNatSchG --> erteilte Befreiung oder eine nach § 7 Abs. 2 dieser Verordnung erteilte Genehmigung versehen worden ist.

(5) Ordnungswidrig im Sinne von § 58 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a SächsLJagdG handelt auch, wer vorsätzlich

1. entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. a die Baujagd, die Totfallenjagd oder die Jagd auf Federwild ausübt;

2. entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. b außerhalb des Zeitraumes vom 1. Oktober bis zum 31. Januar eines jeden Jahres ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde jagt;

3. entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. b die Jagd aus anderen Gründen als denen des Jagdschutzes oder zur Verhinderung übermäßigen Wildschadens ausübt oder

4. entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. b die Jagd anders als durch Ansitz- oder Drückjagd ausübt.