(1) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder, darunter das vorsitzende Mitglied beziehungsweise seine Stellvertretung, mitwirken. Der Prüfungsausschuss beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag, bei dessen Abwesenheit die Stimme seiner Stellvertretung. Bei der Bewertung von Prüfungsleistungen ist eine Stimmenthaltung unzulässig.
(2) Ausgeschlossene oder befangene Prüfungsausschussmitglieder dürfen nicht an der Beschlussfassung mitwirken. § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend.
(3) In dringlichen Angelegenheiten können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Ist ein schriftliches Verfahren aufgrund der Unaufschiebbarkeit der Angelegenheit nicht durchführbar, ist das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses beziehungsweise bei dessen Nichterreichbarkeit seine Stellvertretung befugt, erforderliche Entscheidungen allein zu treffen. Hiervon hat es den Prüfungsausschuss in der nächsten Sitzung zu unterrichten.