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§ 2 SN-20149 (Sachsen) — Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen

Sächsische Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Landesdirektion Sachsen ist die zuständige Behörde

1. für die Wahrnehmung der Aufgaben des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt für eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage, wenn der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt

a)

selbst beteiligt ist im Sinne von § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in Verbindung mit § 13 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen, oder

b)

unmittelbar oder mittelbar an einem Unternehmen beteiligt ist, das die immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage betreibt,

2. für die Ausführung der in § 2 Absatz 1 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1281), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2022 (SächsGVBl. S.256) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Rechtsvorschriften mit Ausnahme der in den §§ 1, 3 und 4 dieser Verordnung geregelten Fälle, wenn die Vorschriften angewendet werden auf

a)

einen Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder

b)

eine Anlage im Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

dies gilt für den gesamten Standort oder Teil des Standortes, der unter der Aufsicht eines Betreibers steht und auf dem sich der Betriebsbereich oder die Anlage im Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes befindet,

3. für die Überwachung der Anforderungen an Kraftstoffe nach § 18 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 3 bis 9a sowie für die Überwachung nach § 18 Absatz 3 und § 19 Absatz 1 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen ,

4. für die Marktüberwachung von Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen und Binnenschiffen, nach § 4 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Verordnung über Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3125), in der jeweils geltenden Fassung, und den in § 2 Absatz 2 des Ausführungsgesetzes zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz genannten Rechtsvorschriften sowie

5. nach § 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes für genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes .