7 Anlagensicherheit Laufende Nummer Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
Lfd. Nr. Tarif-
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7 Anlagensicherheit
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
1. Entscheidung über eine Prüffrist bei überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 15 Abs. 2 Satz 3 BetrSichV 150 bis 770
2. Entscheidung über eine Prüffrist bei überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 BetrSichV 150 bis 770
3. Entscheidung über eine Prüffrist bei Aufzugsanlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 4.1 Satz 7 BetrSichV 150 bis 770
4. Anerkennung, Änderung einer Anerkennung oder Verlängerung einer befristet erteilten Anerkennung einer zur Prüfung befähigten Person nach § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2 Satz 1 BetrSichV
4.1 Anerkennung einer zur Prüfung befähigten Person nach § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2 Satz 1 BetrSichV 450 bis 1 500
4.2. Änderung einer Anerkennung einer zur Prüfung befähigten Person nach § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2 Satz 1 BetrSichV 450 bis 1 500
4.3 Verlängerung einer befristet erteilten Anerkennung einer zur Prüfung befähigten Person nach § 15 Abs. 3 Satz 2 in
Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2 Satz 1 BetrSichV 270 bis 1 150
5. Erteilung einer Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb
5.1 nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrSichV für Dampfkesselanlagen der Kategorie IV
5.1.1 bis 1 MW 500
5.1.2 über 1 MW bis 10 MW 500,
zuzüglich 150 je weiteres angefangenes Megawatt über 1 MW
5.1.3 über 10 MW bis 100 MW 1 850,
zuzüglich 30 je angefangenes Megawatt über 10 MW
5.1.4 über 100 MW 4 550,
zuzüglich 80 je angefangene 10 MW
Anmerkung
zu den Tarifstellen 5.1.1 bis 5.1.4:
Besteht eine Dampfkesselanlage aus mehreren Dampfkesseln, die sicherheits- und betriebstechnisch so zusammengeschaltet sind, dass die Dampfkesselanlage nur als eine Betriebseinheit betrieben werden kann, sind die Beheizungsleistungen der einzelnen Dampfkessel zur Berechnung der Gebühr zu addieren.
5.2 nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrSichV für Füllanlagen 430 bis 2 500
5.3 nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV für Gasfüllanlagen 350 bis 2 350
5.4 nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BetrSichV für Räume oder Bereiche zum Lagern entzündbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius und einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10 000 Litern
5.4.1 bis zu 50 m³ Fassungsvermögen 800
5.4.2 über 50 m³ bis zu 6 000 m³ Fassungsvermögen 800,
zuzüglich 1 je weiteren angefangenen Kubikmeter über 50 m³ Fassungsvermögen
5.4.3 über 6 000 m³ Fassungsvermögen 6 750,
zuzüglich 0,25 je weiteren angefangenen Kubikmeter über 6 000 m³ Fassungsvermögen
5.5 nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BetrSichV für Füllstellen für entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius und einer Umschlagkapazität von mehr als 1 000 Litern je Stunde 300 bis 1 500
5.6 nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BetrSichV für Tankstellen für die Betankung von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen mit entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius
5.6.1 bis zu 100 m³ Fassungsvermögen 400,
zuzüglich 6,50 je angefangener Kubikmeter
5.6.2 ab 100 m³ Fassungsvermögen 1 050,
zuzüglich 1,50 je weiteren angefangenen Kubikmeter über 100 m³ Fassungsvermögen
5.7 nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BetrSichV für Flugfeldbetankungsanlagen für entzündbare Flüssigkeiten
5.7.1 bis 1 000 000 EUR Errichtungskosten 0,5 Prozent der Errichtungskosten
5.7.2 über 1 000 000 EUR bis 5 000 000 EUR Errichtungskosten 5 000,
zuzüglich 0,25 Prozent der 1 000 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
5.7.3 über 5 000 000 EUR Errichtungskosten 15 000,
zuzüglich 0,15 Prozent der 5 000 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
6. Erteilung einer Teilerlaubnis nach § 18 Abs. 3 Satz 2 BetrSichV für
6.1 die Errichtung einer Anlage bis 70 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 5.1 bis 5.7 bezogen auf den Anlagenteil
6.2 den Betrieb einer Anlage bis 30 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 5.1 bis 5.7 bezogen auf den Anlagenteil
7. Erteilung einer Erlaubnis zu Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen
Anmerkung:
Wenn die Änderungen die Anlage soweit verändern, dass Herstellerpflichten zu erfüllen sind, die sich aus anderen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Produktsicherheitsgesetz oder einer Verordnung nach § 8 Abs. 1 des Produktsicherheitsgesetzes ergeben, sind Gebühren nach Tarifstelle 5 zu erheben.
7.1 nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrSichV für Dampfkesselanlagen der Kategorie IV 10 Prozent bis 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1,
mindestens 250
7.2 nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrSichV für Füllanlagen 400 bis 2 000
7.3 nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV für Gasfüllanlagen 300 bis 1 400
7.4 nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 BetrSichV für Räume oder Bereiche zum Lagern entzündbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius und einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10 000 Litern, für Füllstellen für entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius und einer Umschlagkapazität von mehr als 1 000 Litern je Stunde oder für Tankstellen für die Betankung von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen mit entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius
7.4.1 bei Erhöhung des Fassungsvermögens beziehungsweise der Füllkapazität 450 bis 5 300
7.4.2 bei sonstigen Änderungen 350 bis 1 500
7.5 nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BetrSichV für Flugfeldbetankungsanlagen für entzündbare Flüssigkeiten Gebühr nach Tarifstelle 5.7
8. Zulassung von Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 8 bis 11 und des Anhangs 1 nach § 19 Abs. 4 Satz 1 BetrSichV 200 bis 1 500
9. Fristverkürzung oder Fristverlängerung nach § 19 Abs. 6 BetrSichV
9.1 Fristverkürzung nach § 19 Abs. 6 Satz 1 BetrSichV 140 bis 1 170
9.2 Fristverlängerung nach § 19 Abs. 6 Satz 2 BetrSichV 150 bis 1 200
10. Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 19 Abs. 5 Satz 1 BetrSichV 140 bis 500
11. Anordnung oder Untersagung nach § 35 ProdSG
11.1 Anordnung nach § 35 Abs. 1 ProdSG 180 bis 1 000
11.2 Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 35 Abs. 2 ProdSG 180 bis 1 500
11.3 Untersagung des Betriebes einer Anlage nach § 35 Abs. 3 ProdSG 180 bis 1 500