(1) Für den MDR gelten die auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk anwendbaren Bestimmungen des MStV über Werbung und Sponsoring sowie die nachfolgenden Bestimmungen.
(2) Der MDR veranstaltet Werbung im Fernsehprogramm nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 MStV .
(3) Der MDR kann in seinen Hörfunklandesprogrammen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und in einem weiteren Programm werben. Der zeitliche Umfang der Werbung wird durch Vereinbarung der Ministerpräsidentinnen oder der Ministerpräsidenten festgelegt. Die Werbung darf jedoch insgesamt 90 Minuten werktäglich im Jahresdurchschnitt nicht überschreiten.