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§ 6 SN-15233 (Sachsen) — Schutzmaßnahmen

Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Paupitzscher See“

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Naturschutzgebiet ist dauerhaft als Prozessschutzgebiet zu erhalten. Alle Lebensräume und Lebensgemeinschaften sind vollständig in ihrer natürlichen Entwicklung und ohne direkte menschliche Einflussnahme sich selbst zu überlassen.

(2) Zum Erreichen des Schutzzweckes nach § 3 und nach Maßgabe von §§ 4 und 5 ist es insbesondere erforderlich, Möglichkeiten, in das Gebiet zu gelangen, durch angemessene Absperrmaßnahmen zu verhindern.