(1) Die Aufstellung oder Einbringung neuer fester oder fahrbarer jagdlicher Hochsitze, die ebenfalls nachteilige Auswirkungen auf den Schutzzweck nach § 3 haben kann, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung den Schutzzweck nach § 3 nicht beeinträchtigt und Wirkungen der in § 4 genannten Arten nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können. Einer Erlaubnis bedarf es nicht bei Maßnahmen und Handlungen der Forstbehörde, sofern diese im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde ergehen.