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§ 32 SEG — Ergänzende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Soldatenentschädigungsgesetz

Stand: 01.01.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 6 bis 10 des Soldatenversorgungsgesetzes, nach § 3 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes und nach diesem Gesetz können bei Vorliegen der anerkannten Schädigungsfolge ergänzt werden durch:

1.
Leistungen zur Mobilität nach § 18,
2.
Leistungen der Wohnungshilfe nach § 41 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
3.
Reisekosten und Verdienstausfall nach § 43 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
4.
Leistungen der Haushaltshilfe und Übernahme der Kinderbetreuungskosten nach § 42 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 74 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,

soweit diese nicht bereits anderweitig erbracht werden.