(1) In den Verfahren vor den Sozialgerichten wird der Freistaat Sachsen durch die fachlich zuständige allgemeine oder obere besondere Staatsbehörde vertreten, soweit sich nicht aus Absatz 2, Absatz 3 oder § 7 etwas anderes ergibt. Das Landesjugendamt gilt als obere Staatsbehörde im Sinne des Satzes 1. Satz 1 gilt nicht, wenn das Verfahren Maßnahmen der obersten Staatsbehörde oder der Staatsregierung betrifft.
(2) Soweit das Landesamt für Steuern und Finanzen Ausgangs- und Widerspruchsbehörde gewesen ist, wird der Freistaat Sachsen im gerichtlichen Verfahren durch dieses vertreten. § 3 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) In den Verfahren nach Nummer 2 der Anlage 2 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2072) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird der Freistaat Sachsen durch das Polizeipräsidium für Service und IT vertreten.