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§ 6 SächsVertrVO (Sachsen) — Verfahren vor den Sozialgerichten

Sächsische Vertretungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In den Verfahren vor den Sozialgerichten wird der Freistaat Sachsen durch die fachlich zuständige allgemeine oder obere besondere Staatsbehörde vertreten, soweit sich nicht aus Absatz 2, Absatz 3 oder § 7 etwas anderes ergibt. Das Landesjugendamt gilt als obere Staatsbehörde im Sinne des Satzes 1. Satz 1 gilt nicht, wenn das Verfahren Maßnahmen der obersten Staatsbehörde oder der Staatsregierung betrifft.

(2) Soweit das Landesamt für Steuern und Finanzen Ausgangs- und Widerspruchsbehörde gewesen ist, wird der Freistaat Sachsen im gerichtlichen Verfahren durch dieses vertreten. § 3 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) In den Verfahren nach Nummer 2 der Anlage 2 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2072) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird der Freistaat Sachsen durch das Polizeipräsidium für Service und IT vertreten.