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§ 34 SächsVermGeoAPO (Sachsen) — Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen und Geoinformation

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Referendar soll durch die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht zeigen, dass er Aufgaben rasch und sicher erfassen, in der gesetzten Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen kann. Das Oberprüfungsamt bestimmt aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Aufgabensteller.

(2) Das Oberprüfungsamt lädt den Referendar schriftlich spätestens zwei Wochen vor ihrem Beginn zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht. Der Referendar ist von den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht ausgeschlossen, wenn eine der Voraussetzungen nach § 37 Absatz 4 Nummer 1 vorliegt; § 38 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Aus vier Prüfungsfächern nach der Anlage 9 hat der Referendar an vier Werktagen je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht zu fertigen und jeweils spätestens sechs Stunden nach Ausgabe der Arbeit unterschrieben und mit allen Zwischenrechnungen und Konzepten abzugeben. Mindestens eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht ist dabei aus den Prüfungsfächern Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen oder Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit zu stellen.

(4) Abweichend von Absatz 3 hat der Referendar im Falle des § 33 Absatz 6 aus den Prüfungsfächern nach der Anlage 9 an sechs Werktagen je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht zu fertigen und jeweils spätestens sechs Stunden nach Ausgabe der Arbeit unterschrieben und mit allen Zwischenrechnungen und Konzepten abzugeben.

(5) § 14 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

(6) Mit der Aufsicht ist ein Bediensteter mit der Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst für Aufgaben im Vermessungswesen und in der Geoinformation zu beauftragen. § 14 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.