nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 18 SächsUrlMuEltVO (Sachsen) — Weiterer arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz, Ruheräume

Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Hinsichtlich des Verbotes der Mehrarbeit, der Nachtarbeit, der Sonn- und Feiertagsarbeit sowie der einzuhaltenden Ruhezeiten gelten die Regelungen der §§ 4 bis 6 und 28 des Mutterschutzgesetzes entsprechend. § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes gelten für Beamtinnen während eines Vorbereitungsdienstes, einer Aufstiegs- oder einer Qualifizierungsmaßnahme entsprechend.

(2) Für die Freistellung der Beamtin für Untersuchungen und zum Stillen gilt § 7 des Mutterschutzgesetzes entsprechend. Die oberste Dienstbehörde kann nähere Bestimmungen über Anzahl und Dauer der Stillzeiten treffen.

(3) Soweit es die dienstlichen Belange zulassen, sollen Ruheräume für schwangere und stillende Beamtinnen eingerichtet werden. Die oberste Dienstbehörde kann die Einrichtung entsprechender Räume vorschreiben.