(1) Für Anträge, über die bis zum 31. Juli 2025 nicht entschieden wurde, ist § 12 Absatz 5 Satz 2 Nummer 4 in seiner bis zum 31. Juli 2025 geltenden Fassung bis zur Entscheidung des Akkreditierungsrats weiter anzuwenden. Der Akkreditierungsrat kann bei nicht ausreichender Informationslage als Auflage nach § 27 die Darlegung der Belastungsangemessenheit im Rahmen des Prüfungskonzepts nach § 12 Absatz 6 Satz 2 Nummer 4 verlangen.
(2) Für Anträge, die bis zum 1. April 2026 gestellt sind, sind § 11 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 1 bis 5 Satz 2 Nummer 3, die §§ 15 und 17 Absatz 1 sowie § 30 Absatz 2 in ihrer bis zum 31. Juli 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden.