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§ 23 SächsSparkWVO (Sachsen) — Aufbewahrung und Vernichtung der Wahlunterlagen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Wahl der Vertreter der Beschäftigten in den Verwaltungsräten der Sparkassen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Niederschriften des Wahlvorstands mit den Anlagen sind vom Personalrat bis zum Ablauf der Amtszeit der Gewählten aufzubewahren. § 15 Abs. 5 bleibt unberührt. Im Falle des § 3 Abs. 2 tritt an die Stelle des Personalrats der Vorstand der Sparkasse.

(2) Andere Wahlunterlagen, insbesondere die Wählerverzeichnisse und die Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge, sind nach der Durchführung der Wahl zu vernichten. Gleichzeitig sind in diesem Zusammenhang gespeicherte Daten zu löschen.