(1) Die Niederschriften des Wahlvorstands mit den Anlagen sind vom Personalrat bis zum Ablauf der Amtszeit der Gewählten aufzubewahren. § 15 Abs. 5 bleibt unberührt. Im Falle des § 3 Abs. 2 tritt an die Stelle des Personalrats der Vorstand der Sparkasse.
(2) Andere Wahlunterlagen, insbesondere die Wählerverzeichnisse und die Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge, sind nach der Durchführung der Wahl zu vernichten. Gleichzeitig sind in diesem Zusammenhang gespeicherte Daten zu löschen.