(1) Innerhalb eines Einzugsgebietes werden Beratungsstellen gefördert, soweit sie aufgrund ihrer Trägerschaft und ihres Standortes zur Sicherung eines wohnortnahen, pluralen Angebotes erforderlich sind. Beratungsstellen sind wohnortnah, wenn Ratsuchenden aus dem Einzugsgebiet die Hin- und Rückreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb eines Tages möglich ist. Das Angebot ist innerhalb eines Einzugsgebietes plural, wenn mindestens die Auswahl zwischen 2 Beratungsstellen unterschiedlicher Trägerschaft besteht. Den Religionen und Weltanschauungen soll angemessen Rechnung getragen werden.
(2) Eine Förderung erfolgt in dem Umfang, der zur Einhaltung des Personalschlüssels gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchKG notwendig ist. Die Gesamtzahl der geförderten Beratungsfachkräfte setzt sich zusammen aus der Anzahl der Vollzeitäquivalente nach § 4 Abs. 1 SchKG und fünf Vollzeitäquivalenten für Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 8.
(3) Sofern aufgrund der sinkenden Bevölkerungszahl eine Reduzierung der Beratungskapazitäten erforderlich ist, wird dabei die bisherige Auslastung der Beratungsstellen als wesentliches Kriterium berücksichtigt, soweit die Pluralität und Wohnortnähe der Beratungsangebote gesichert bleibt.