(1) Die Anerkennung ist schriftlich bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
(2) Mit dem Antrag sind Nachweise vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass die in § 1 genannten Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen. Die antragstellende Person hat bei der Meldebehörde ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Vorlage bei der für die Anerkennung zuständigen Stelle zu beantragen.