(1) Fachlich geeignet für den Vertiefungseinsatz im Bereich eines Pflichteinsatzes sind die in den §§ 3 und 4 Absatz 1 sowie in § 5 Absatz 1 genannten Einrichtungen.
(2) Fachlich geeignet für den Vertiefungseinsatz in der allgemeinen ambulanten Akut- und Langzeitpflege mit der Ausrichtung auf den Bereich der ambulanten Langzeitpflege nach § 7 Absatz 4 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes sind ausschließlich ambulante Pflegeeinrichtungen, die zur Versorgung nach § 71 Absatz 1 und § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind.