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§ 6 SächsPStVO (Sachsen) — Anträge auf Aufhebung einer Ehe

Sächsische Personenstandsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Verfahren auf Aufhebung einer Ehe ist die zuständige Verwaltungsbehörde nach § 1316 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Landesdirektion Sachsen; bei einem Verstoß gegen § 1303 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind auch die Jugendämter antragsberechtigt.