Für die Verfahren auf Aufhebung einer Ehe ist die zuständige Verwaltungsbehörde nach § 1316 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Landesdirektion Sachsen; bei einem Verstoß gegen § 1303 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind auch die Jugendämter antragsberechtigt.