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§ 33 SächsHKaG (Sachsen) — Inhalt und Umfang der ärztlichen Weiterbildung

Sächsisches Heilberufekammergesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Weiterbildung umfasst für Ärztinnen und Ärzte insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fertigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten, Körperschäden und Leiden einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie in den notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.

(2) Mit der Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn die Ärztin oder der Arzt eine ärztliche Grundausbildung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgeschlossen hat oder über einen gleichwertigen Ausbildungsstand oder einen gleichwertigen Kenntnisstand, der durch Ablegen einer Kenntnisprüfung nachzuweisen ist, verfügt.

(3) Die Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten und Bereichen kann nach näherer Maßgabe der Weiterbildungsordnung auch bei einer befugten niedergelassenen Ärztin oder einem hierzu befugten niedergelassenen Arzt durchgeführt werden.

(4) Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte setzt zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 29 voraus, dass

1. Patientinnen und Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass die weiterzubildenden Ärztinnen und Ärzte die Möglichkeit haben, sich mit den typischen Krankheiten des Gebiets, Teilgebiets oder Bereichs, auf das sich die Bezeichnung nach § 23 bezieht, vertraut zu machen,

2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der medizinischen Entwicklung Rechnung tragen.