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§ 18 SächsGlüStVAG (Sachsen) — Inhalt der Erlaubnis

Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Erlaubnis nach § 17 Absatz 1 kann abweichend von § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 15 Absatz 3 Satz 2, § 16 Absatz 3 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 17 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 erteilt werden. Abweichend von § 9 Absatz 4 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 kann die Erlaubnis unbefristet erteilt werden.

(2) Wenn Lose ausgegeben werden sollen, die den sofortigen Gewinnentscheid enthalten, dürfen Prämien- oder Schlussziehungen nicht vorgesehen werden. Hierauf ist in der Erlaubnis nach § 17 Abs. 1 hinzuweisen.