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§ 10 SächsBQFG (Sachsen) — Feststellung der vorhandenen Berufsqualifikationen

Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sofern die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede im Sinne des § 4 Abs. 2 nicht erfolgen kann, werden bei der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines im Freistaat Sachsen reglementierten Berufs die vorhandenen Berufsqualifikationen und die wesentlichen Unterschiede gegenüber der entsprechenden im Freistaat Sachsen geregelten Berufsqualifikation durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid festgestellt. Dabei ist jeweils das Qualifikationsniveau der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation der im Freistaat Sachsen geregelten Berufsqualifikation gegenüberzustellen. Der antragstellenden Person sind die Gründe, die der Feststellung der Gleichwertigkeit entgegenstehen, mitzuteilen.

(2) Gleichzeitig ist unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit festzustellen, durch welche Maßnahmen nach § 11 die wesentlichen Unterschiede gegenüber der erforderlichen im Freistaat Sachsen geregelten Berufsqualifikation ausgeglichen werden können.

(3) § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.