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§ 10 SächsAbwAG (Sachsen) — Erklärungspflicht (zu § 11 AbwAG)

Sächsisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Abgabepflichtige hat der zuständigen Behörde in Schriftform die Angaben zu machen, die zur Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten nach §§ 4, 6 Abs. 1, §§ 7 und 8 AbwAG erforderlich sind, und sie zusammen mit den dazugehörenden Unterlagen, insbesondere einem Nachweis der Jahresschmutzwassermenge, (Abgabeerklärung) der zuständigen Behörde bis zum 31. März des auf die Abwassereinleitung folgenden Jahres vorzulegen. Zum Nachweis der Jahresschmutzwassermenge kann die nach § 11 zuständige Behörde die Eigenkontrollergebnisse anfordern.

(2) Für Anträge, Erklärungen und Anzeigen nach dem Abwasserabgabengesetz oder nach diesem Gesetz sind amtliche Vordrucke zu verwenden, die von der obersten Wasserbehörde im Sächsischen Amtsblatt bekannt gegeben werden.