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§ 42 SächsAPORPfl (Sachsen) — Übergangsregelungen

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. September 2023 angetreten haben und planmäßig zu Ende führen, richtet sich nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 438). Davon abweichend erfolgt die Benotung nach Beendigung des vor dem 1. September 2023 begonnenen Studienabschnitts im Sinne von § 7 Absatz 2 nach § 10 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 23 Absatz 1.

(2) Auf die Rechtspflegerprüfung 2024 und 2025 finden die Vorschriften des Teils 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die Prüfungsgebiete der schriftlichen Prüfung aus § 31 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 438) ergeben.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte entsprechend.