(1) Die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. September 2023 angetreten haben und planmäßig zu Ende führen, richtet sich nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 438). Davon abweichend erfolgt die Benotung nach Beendigung des vor dem 1. September 2023 begonnenen Studienabschnitts im Sinne von § 7 Absatz 2 nach § 10 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 23 Absatz 1.
(2) Auf die Rechtspflegerprüfung 2024 und 2025 finden die Vorschriften des Teils 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die Prüfungsgebiete der schriftlichen Prüfung aus § 31 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 438) ergeben.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte entsprechend.