(1) Die mündliche Abschlussprüfung soll vor Ablauf der in § 9 Absatz 1 vorgesehenen Dauer des Vorbereitungsdienstes abgenommen werden.
(2) Prüfungsgegenstand sind drei verschiedene Gebiete gemäß § 10 Absatz 3.
(3) Die mündliche Abschlussprüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt und ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in besonderen Fällen mit Zustimmung des Anwärters dienstlich interessierten Personen die Anwesenheit bei der mündlichen Abschlussprüfung mit Ausnahme der Beratung und der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gestatten. Er hat dabei auf eine zahlenmäßige Beschränkung hinzuwirken.
(4) Die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung soll 45 Minuten nicht überschreiten. Dabei sollen auf jeden Prüfungsbereich 15 Minuten entfallen.
(5) Die mündliche Abschlussprüfung wird vom Prüfungsausschuss abgenommen. Der Prüfungsausschuss kann Ausbilder des Ausbildungsarchivs mit der Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung beauftragen, die dann einen Bewertungsvorschlag gemäß § 3 Absatz 1 für den Gegenstand der Abschlussprüfung machen können. Der Prüfungsausschuss bewertet die Prüfungsleistungen in den drei Prüfungsbereichen gemäß Absatz 2 und setzt für die mündliche Abschlussprüfung eine Durchschnittspunktzahl und eine Note entsprechend § 3 Absatz 2 fest.
(6) Zur Feststellung der Durchschnittspunktzahl gemäß § 3 Absatz 2 werden die Punktzahlen der drei Prüfungsbereiche addiert und durch drei dividiert. Beträgt die Durchschnittspunktzahl weniger als fünf Punkte, ist die Staatsprüfung nicht bestanden.