(1) Der gemäß § 3 TierGesG zur Vorbeugung vor Tierseuchen und deren Bekämpfung verpflichtete Tierhalter hat im Rahmen des § 3 Nr. 3 TierGesG Vorbereitungen zur Umsetzung von behördlich angeordneten Tötungsmaßnahmen für den Tierseuchenfall zu treffen. Weitere Verpflichtungen des Tierhalters gemäß § 3 TierGesG bleiben unberührt.
(2) Der gemäß § 3 TierGesG zur Vorbeugung vor Tierseuchen und deren Bekämpfung verpflichtete Tierhalter erstellt einen betrieblichen Maßnahmenplan, in welchem insbesondere Zuständigkeiten im Betrieb und die Maßnahmen im Falle eines Verdachts und eines Ausbruchs einer Tierseuche geregelt sind. Dieser ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
(3) Der Tierhalter ist im Rahmen von Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen, insbesondere zur Durchführung behördlich angeordneter Tötungen, zur Inanspruchnahme von Leistungen verpflichtet, die in Rahmenvereinbarungen gemäß § 7 vereinbart sind.