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§ 13 SächsAGLFGB (Sachsen) — Kontrollbezirke

Sächsisches Ausführungsgesetz zu Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch sowie Tabakerzeugnisgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte können zum Vollzug von Inspektionsaufgaben im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51, L 325 vom 16.12.2019, S. 183), in der jeweils geltenden Fassung, Kontrollbezirke bilden. Dabei sind insbesondere die Schlachtzahlen und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

(2) Jeder Kontrollbezirk nach Absatz 1 Satz 1 wird einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt nach § 7 übertragen. Für jede amtliche Tierärztin oder jeden amtlichen Tierarzt ist eine Stellvertretung zu benennen.

(3) Je nach Bedarf können der amtlichen Tierärztin oder dem amtlichen Tierarzt nach Absatz 2 amtliche Fachassistentinnen oder Fachassistenten zugeordnet werden, die Aufgaben gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a und c der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 3 und 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 übernehmen können.